Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 14 Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2018 – 6 A 11351/17
- VG Düsseldorf, 18.03.2015 – 23 L 66/15Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 24.03.2016 – 4 K 887/15.NW
- VG Cottbus, 11.09.2017 – VG 3 L 456/17
- OVG NRW, 25.06.2015 – 13 B 452/15Zitiert von 6
- VGH Bayern, 20.05.2021 – 8 B 19.1590Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG München, 28.10.2025 – M 26b K 25.3432
- OVG Thüringen, 12.07.2023 – 3 ZKO 599/19
- VG Gera, 30.03.2017 – 5 K 1339/16 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 TrinkwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht
1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,
3.
die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
4.
Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.